Name und Sitz Unter dem Namen «Sharewood» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Arlesheim (der Verein).
Ziel und Zweck Der Verein bezweckt die Vernetzung von Personen aus den unterschiedlichsten Branchen zur Förderung des Kontakts, der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen und der Kultur der Mitglieder und deren Umfeld. Zu diesem Zweck wird der Verein u.a. vereinsinterne oder öffentliche Anlässe organisieren oder an anderen teilnehmen. Wir leben die Branchenvielfallt und handeln mit einem gesunden Menschenverstand. Der Verein ist politisch und konventionell unabhängig und neutral.
Mittel Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel: – Mitgliederbeiträge – Erträge aus eigenen Veranstaltungen – Erträge aus Leistungsvereinbarungen – Spenden und Zuwendungen aller Art Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck anerkennen und zu fördern bereit sind. Aktivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Aktivmitglieder verfügen über ein Stimmrecht an der Mitgliederversammlung. Aufnahmegesuche sind an den Vizepräsidenten zu richten; dieser prüft das Gesuch und schlägt Neumitglied am nächsten Meeting zur Aufnahme vor. Über die Aufnahme eines Neumitglieds entscheiden die bestehenden Mitglieder mittels 2/3 Mehr. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, die Statuten und Beschlüsse der Organe zu befolgen sowie im Rahmen der Vereinstätigkeit die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Dies gilt namentlich für die Einhaltung des Kartellrechts. Die Mitglieder verpflichten sich, wettbewerbsbeschränkende Absprachen und den unzulässigen Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen zu unterlassen.
Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt – bei natürlichen Personen durch Austritt sowie Ausschluss nach den Bestimmungen in Ziffer 6 der Statuten oder Tod. – bei juristischen Personen durch Austritt sowie Ausschluss nach den Bestimmungen in Ziffer 6 der Statuten oder Auflösung der juristischen Person.
Austritt und Ausschluss Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand möglich. Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins oder durch vereinsschädigendes Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den finalen Ausschlussentscheid. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden. Für das Jahr, in welchem der Austritt oder der Ausschluss bekannt gegeben wird, ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Es wird keine Rückerstattung gewährt.
Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) ggf. die Revisionsstelle.
Die Mitgliederversammlung der Aktivmltglieder Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung der Aktivmitglieder (die Mitgliederversammlung). Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Aktivmitglieder mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens einen Monat im Voraus der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand oder 1/3 der Aktivmitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens zwei Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den Vorstand und bestimmt den Präsidenten. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung; b) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands; c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung des Revisionsberichts; d) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle; e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle; f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages; g) Genehmigung des Jahresbudgets; h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm; i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder; j) Änderung der Statuten; k) Der Jahresbeitrag wird pro rata temporis bezahlt ab Aufnahme/Eintrittsmonat – zusätzlich einmalige Aufnahmegebühr 1) abschliessender Entscheid über die Zustimmung/Ablehnung des Ausschlussentscheides des Vorstands gemäss Ziffer 6, oben; m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Aktivmitglieder beschlussfähig. Sofern und soweit die Statuten keine abweichende Regelung vorsehen (vgl. Ziffer 4, oben und Ziffer 13, unten) werden Beschlüsse an der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Aktivmitglieder verlangt wird. Soweit in den Statuten nicht anderslautend statuiert, fassen die Aktivmitglieder die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der an der Mitgliederversammlung anwesenden Aktivmitglieder. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident bzw. bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident den Stichentscheid. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Der Vorstand Der Vorstand besteht in der Regel aus 5, mindestens jedoch 3 Mitgliedern. Der Vorstand wird auf eine Amtszeit von jeweils einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Es sind dies insbesondere: a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung; b) Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern (vgl. Ziffer 6, oben); c) Buchführung; d) führen der laufenden Geschäfte; e) Vertretung des Vereins nach aussen; f) Erlass von Reglementen; g) Bildung von Arbeitsgruppen {Fachgruppen); h) Anstellung und/oder Beauftragung von Personen gegen eine angemessene Entschädigung für die Erreichung der Vereinsziele (nach Arbeitsrecht). i) Unterschriftenregelung: Unterschriftsberechtigt sind der Präsident und der Kassier zu zweien, der Vizepräsident kann den Präsidenten und den Kassier vertreten. Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten: a) Präsidium b) Vizepräsidium c) Finanzen d) Kommunikation e) Aus- und Weiterbildung Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen – jedoch mindestens einmal pro Quartal. Einberufen wird der Vorstand in der Regel durch den Präsidenten bzw. im Falle einer Verhinderung des Präsidenten durch den Vizepräsidenten. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung beim Präsidenten bzw. bei dessen Verhinderung beim Vizepräsidenten verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder sowie der Präsident bzw. bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident den Stichentscheid. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr. Der Vorstand ist vom Jahresbeitrag befreit.
Die Revisionsstelle Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf einen Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen, wählen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. Die Amtszeit beträgt ein Jahr Wiederwahl ist möglich.
Zeichnungsberechtigung Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Vereinsvermögen und Haftung Das Vereinsvermögen setzt sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Statutenänderung und Auflösung des Vereins Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Aktivmitglieder sowie die absolute Mehrheit (2/3) der an der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Werden diese Quoren nicht erreicht, ist innerhalb von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktivmitglieder beschlussfähig. Im Falle einer Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses (vgl. auch Ziffer 6.m), oben).
Inkrafttreten Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 1.11.2023 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt. Arlesheim, den 1. November 2023
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