Statuten Verein "Sharewood"

  1. Name und Sitz
    Unter dem Namen «Sharewood» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Arlesheim
    (der Verein).
  2. Ziel und Zweck
    Der Verein bezweckt die Vernetzung von Personen aus den unterschiedlichsten Branchen zur
    Förderung des Kontakts, der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen und der Kultur der Mitglieder
    und deren Umfeld. Zu diesem Zweck wird der Verein u.a. vereinsinterne oder öffentliche Anlässe
    organisieren oder an anderen teilnehmen. Wir leben die Branchenvielfallt und handeln mit einem
    gesunden Menschenverstand.
    Der Verein ist politisch und konventionell unabhängig und neutral.
  3. Mittel
    Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
    – Mitgliederbeiträge
    – Erträge aus eigenen Veranstaltungen
    – Erträge aus Leistungsvereinbarungen
    – Spenden und Zuwendungen aller Art
    Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4.  Mitgliedschaft
    Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck
    anerkennen und zu fördern bereit sind.
    Aktivmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche die Angebote und Einrichtungen
    des Vereins nutzen. Aktivmitglieder verfügen über ein Stimmrecht an der Mitgliederversammlung.
    Aufnahmegesuche sind an den Vizepräsidenten zu richten; dieser prüft das Gesuch und schlägt
    Neumitglied am nächsten Meeting zur Aufnahme vor. Über die Aufnahme eines Neumitglieds
    entscheiden die bestehenden Mitglieder mittels 2/3 Mehr.
    Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, die Statuten und Beschlüsse der
    Organe zu befolgen sowie im Rahmen der Vereinstätigkeit die gesetzlichen Bestimmungen zu
    beachten. Dies gilt namentlich für die Einhaltung des Kartellrechts. Die Mitglieder verpflichten sich,
    wettbewerbsbeschränkende Absprachen und den unzulässigen Austausch wettbewerbsrelevanter
    Informationen zu unterlassen.
  5. Erlöschen der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt
    – bei natürlichen Personen durch Austritt sowie Ausschluss nach den Bestimmungen in Ziffer 6 der
    Statuten oder Tod.
    – bei juristischen Personen durch Austritt sowie Ausschluss nach den Bestimmungen in Ziffer 6 der
    Statuten oder Auflösung der juristischen Person.
  6.  Austritt und Ausschluss
    Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand möglich.
    Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins
    oder durch vereinsschädigendes Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Der Vorstand fällt den finalen Ausschlussentscheid.
    Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch
    ausgeschlossen werden.
    Für das Jahr, in welchem der Austritt oder der Ausschluss bekannt gegeben wird, ist der volle
    Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Es wird keine Rückerstattung gewährt.
  7.  Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) ggf. die Revisionsstelle.
  8. Die Mitgliederversammlung der Aktivmltglieder
    Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung der Aktivmitglieder (die Mitgliederversammlung).
    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.
    Zur Mitgliederversammlung werden die Aktivmitglieder mindestens zwei Monate im Voraus
    schriftlich unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand eingeladen. Einladungen per E-Mail sind
    gültig.
    Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens einen
    Monat im Voraus der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
    Der Vorstand oder 1/3 der Aktivmitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen
    Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat
    spätestens zwei Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den Vorstand und bestimmt
    den Präsidenten. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und
    Kompetenzen:
    a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
    b) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands;
    c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung des Revisionsberichts;
    d) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
    e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der
    Revisionsstelle;
    f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
    g) Genehmigung des Jahresbudgets;
    h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm;
    i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder;
    j) Änderung der Statuten;
    k) Der Jahresbeitrag wird pro rata temporis bezahlt ab Aufnahme/Eintrittsmonat – zusätzlich
    einmalige Aufnahmegebühr
    1) abschliessender Entscheid über die Zustimmung/Ablehnung des Ausschlussentscheides des
    Vorstands gemäss Ziffer 6, oben;
    m) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
    Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
    anwesenden Aktivmitglieder beschlussfähig.
    Sofern und soweit die Statuten keine abweichende Regelung vorsehen (vgl. Ziffer 4, oben und Ziffer
    13, unten) werden Beschlüsse an der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung gefasst. Die
    Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der an der
    Mitgliederversammlung anwesenden Aktivmitglieder verlangt wird.
    Soweit in den Statuten nicht anderslautend statuiert, fassen die Aktivmitglieder die Beschlüsse mit
    dem einfachen Mehr der an der Mitgliederversammlung anwesenden Aktivmitglieder. Bei Stimmengleichheit
    fällt der Präsident bzw. bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident den Stichentscheid.
    Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.
  9. Der Vorstand
    Der Vorstand besteht in der Regel aus 5, mindestens jedoch 3 Mitgliedern.
    Der Vorstand wird auf eine Amtszeit von jeweils einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt.
    Eine Wiederwahl in den Vorstand ist möglich.
    Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen
    Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Es sind dies insbesondere:
    a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung;
    b) Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern (vgl. Ziffer 6, oben);
    c) Buchführung;
    d) führen der laufenden Geschäfte;
    e) Vertretung des Vereins nach aussen;
    f) Erlass von Reglementen;
    g) Bildung von Arbeitsgruppen {Fachgruppen);
    h) Anstellung und/oder Beauftragung von Personen gegen eine angemessene Entschädigung für die
    Erreichung der Vereinsziele (nach Arbeitsrecht).
    i) Unterschriftenregelung: Unterschriftsberechtigt sind der Präsident und der Kassier zu zweien, der
    Vizepräsident kann den Präsidenten und den Kassier vertreten.
    Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
    a) Präsidium
    b) Vizepräsidium
    c) Finanzen
    d) Kommunikation
    e) Aus- und Weiterbildung
    Der Vorstand konstituiert sich selbst.
    Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen – jedoch mindestens einmal pro
    Quartal. Einberufen wird der Vorstand in der Regel durch den Präsidenten bzw. im Falle einer
    Verhinderung des Präsidenten durch den Vizepräsidenten. Jedes Vorstandsmitglied kann unter
    Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung beim Präsidenten bzw. bei dessen Verhinderung
    beim Vizepräsidenten verlangen.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder sowie der Präsident
    bzw. bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der
    Präsident bzw. bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident den Stichentscheid.
    Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem
    Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr.
    Der Vorstand ist vom Jahresbeitrag befreit.
  10. Die Revisionsstelle
    Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf einen Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person,
    welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle
    durchführen, wählen.
    Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.
    Die Amtszeit beträgt ein Jahr Wiederwahl ist möglich. 
  11. Zeichnungsberechtigung
    Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit
    einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
  12.  Vereinsvermögen und Haftung
    Das Vereinsvermögen setzt sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der
    Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen
    zusammen.
    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche
    Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
  13.  Statutenänderung und Auflösung des Vereins
    Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens drei
    Vierteln der Aktivmitglieder sowie die absolute Mehrheit (2/3) der an der Mitgliederversammlung
    abgegebenen Stimmen erforderlich.
    Werden diese Quoren nicht erreicht, ist innerhalb von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung
    mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
    anwesenden Aktivmitglieder beschlussfähig.
    Im Falle einer Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des
    Liquidationserlöses (vgl. auch Ziffer 6.m), oben).
  14. Inkrafttreten
    Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 1.11.2023 genehmigt und sofort in Kraft
    gesetzt.
    Arlesheim, den 1. November 2023